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Verzögerung NIS2UmsCG

Zur Frist der NIS-2-Umsetzung
durch das NIS2UmsuCG

Die NIS-2-Richtlinie ist ja -übrigens im Gegensatz zu einer Verordnung- vom nationalen Gesetzgeber noch in nationales Recht umzusetzen. In jeder europäischen Richtlinie wird dazu eine Frist gesetzt, die der nationale Gesetzgeber grundsätzlich einzuhalten hat.

Bei der NIS-2-Richtlinie läuft diese Frist am 17. Oktober 2024 ab.  Das der nationale Gesetzgebungsprozess bisher eher "schleppend" vorankommt, ist angesichts der Tatsache, dass die NIS-2-Richtlinie auf europäischer Ebene ja bereits am 16. Januar 2023 in Kraft getreten ist, schon verwunderlich.

Dass der nationale Gesetzgeber -wie in grundsätzlich vertrauenswürdigen Social Media-Kanälen zu lesen- aber bereits jetzt mitteilen muss, dass eine pünktliche Umsetzung in nationales Rech ausgeschlossen ist, verwundert doch sehr.

Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass das BMI im Diskussionspapier zum NIS2UmsuCG auf Seite 57 zum Punkt  "Inkrafttreten, Außerkrafttreten" wie folgt kommentiert:

Bei einer Verkündung im März 2024 stehen den Einrichtungen noch sechs Monate für die Umsetzung der in diesem Gesetz enthaltenen Verpflichtungen zur Verfügung. Der hier genannte Zeitpunkt ist der letzte Quartalsbeginn vor Ablauf der Umsetzungsfrist des Artikel 41 NIS-2-Richtlinie am 17. Oktober 2024. Im Übrigen sind die für die Verpflichtungen von wesentlichen und wichtigen Einrichtungen maßgeblichen Inhalte der NIS-2-Richtlinie bereits seit dem Kommissionsentwurf aus Dezember 2020 bekannt.

Da fragt man sich doch, ob nicht auch das BMI bereits seit geraumer Zeit von seiner Umsetzungsverpflichtung hätte wissen und sich entsprechend hätte vorbereiten müssen.

Aber sicher kommt das NIS2UmsuCG nur deshalb verspätet, damit den dadurch Verpflichteten mehr Zeit für die Umsetzung eingeräumt werden kann *Zwinkersmiley*