Neuer KRITIS-DachG-E
Endlich geht es weiter: Am heutigen 5. November 2024 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) eine aktualisierte Fassung des Referentenentwurfs eines "Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen" (kurz: KRITIS-Dachgesetz) veröffentlicht.
Das ist sehr erfreulich, denn aufgrund der engen Verzahnung mit dem NIS2UmsuCG-E wäre eine frühere Weiterentwicklung und eine Beschleunigung im Gesetzgebungsverfahren mehr als angebracht gewesen.
Aber immerhin schreibt das BMI (ungewohnt selbstkritisch) zum weiteren Zeitablauf:
Mit Blick auf die bereits abgelaufene Umsetzungsfrist für die CER-Richtlinie und die nur noch begrenzt zur Verfügung stehende Zeit für den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in dieser Legislaturperiode ist eine Kabinettbefassung für den 6. November 2024 vorgesehen.
Leider ist das nicht die erste Ankündigung, dass das KRITIS-DachG im Kabinett beraten werden soll. Trotzdem ist es gut und auch wichtig, dass es jetzt (hoffentlich) endlich vorwärts geht, da es im Entwurf zum KRITIS-DachG in Abschnitt B. nach wie vor heißt:
Um die Kohärenz kritischer Anlagen im Sinne des BSIG und des KRITIS-Dachgesetzes zu gewährleisten, werden Betreiber kritischer Anlagen künftig nur noch durch das KRITIS-Dachgesetz und die dazugehörige Rechtsverordnung bestimmt.
Da wäre es doch gut, wenn die Betreiber kritischer Anlagen dann auch zeitnah nach In-Kraft-Treten des NIS2UmsuCG über eben diese Verordnung beurteilen könnten, ob und ggf. wie sie vom NIS2UmsuCG und dem KRITIS-DachG betroffen sind *Zwinkersmiley*